Grundsätze der Datenverarbeitung nach Atr. 5 DSGVO: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 13. April 2026, 07:50 Uhr

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Grundsätze der Datenverarbeitung (Art. 5 DSGVO)

Die folgenden Grundsätze bilden die Grundlage jeder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO.

1. Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz
  • Verarbeitung nur auf rechtlicher Grundlage (z. B. Einwilligung, Vertrag)
  • Fairer Umgang mit Daten
  • Betroffene müssen nachvollziehen können, was mit ihren Daten passiert
2. Zweckbindung
  • Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erheben
  • Keine Weiterverarbeitung für unvereinbare Zwecke
3. Datenminimierung
  • Nur notwendige Daten erheben
  • Grundsatz: „So wenig wie möglich, so viel wie nötig“
4. Richtigkeit
  • Daten müssen sachlich korrekt und aktuell sein
  • Falsche Daten unverzüglich berichtigen oder löschen
5. Speicherbegrenzung
  • Speicherung nur so lange wie erforderlich
  • Danach Löschung oder Anonymisierung
6. Integrität und Vertraulichkeit
  • Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Zerstörung
  • Umsetzung durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
7. Rechenschaftspflicht
  • Verantwortliche müssen die Einhaltung nachweisen können
  • Dokumentationspflicht (z. B. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten)
Übersicht
Nr. Grundsatz Kernaussage
1 Rechtmäßigkeit & Transparenz Verarbeitung nur legal und nachvollziehbar
2 Zweckbindung Nutzung nur für festgelegte Zwecke
3 Datenminimierung Nur notwendige Daten erheben
4 Richtigkeit Daten korrekt und aktuell halten
5 Speicherbegrenzung Nicht länger speichern als nötig
6 Integrität & Vertraulichkeit Daten schützen
7 Rechenschaftspflicht Einhaltung nachweisen


Merksatz

„Zweck, Maß, Zeit und Schutz bestimmen den Umgang mit personenbezogenen Daten.“