Grundsätze der Datenverarbeitung nach Atr. 5 DSGVO: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 13. April 2026, 07:50 Uhr
Grundsätze der Datenverarbeitung (Art. 5 DSGVO)
Die folgenden Grundsätze bilden die Grundlage jeder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO.
1. Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz
- Verarbeitung nur auf rechtlicher Grundlage (z. B. Einwilligung, Vertrag)
- Fairer Umgang mit Daten
- Betroffene müssen nachvollziehen können, was mit ihren Daten passiert
2. Zweckbindung
- Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erheben
- Keine Weiterverarbeitung für unvereinbare Zwecke
3. Datenminimierung
- Nur notwendige Daten erheben
- Grundsatz: „So wenig wie möglich, so viel wie nötig“
4. Richtigkeit
- Daten müssen sachlich korrekt und aktuell sein
- Falsche Daten unverzüglich berichtigen oder löschen
5. Speicherbegrenzung
- Speicherung nur so lange wie erforderlich
- Danach Löschung oder Anonymisierung
6. Integrität und Vertraulichkeit
- Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Zerstörung
- Umsetzung durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
7. Rechenschaftspflicht
- Verantwortliche müssen die Einhaltung nachweisen können
- Dokumentationspflicht (z. B. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten)
Übersicht
| Nr. | Grundsatz | Kernaussage |
|---|---|---|
| 1 | Rechtmäßigkeit & Transparenz | Verarbeitung nur legal und nachvollziehbar |
| 2 | Zweckbindung | Nutzung nur für festgelegte Zwecke |
| 3 | Datenminimierung | Nur notwendige Daten erheben |
| 4 | Richtigkeit | Daten korrekt und aktuell halten |
| 5 | Speicherbegrenzung | Nicht länger speichern als nötig |
| 6 | Integrität & Vertraulichkeit | Daten schützen |
| 7 | Rechenschaftspflicht | Einhaltung nachweisen |
Merksatz
„Zweck, Maß, Zeit und Schutz bestimmen den Umgang mit personenbezogenen Daten.“
