Geltungsbereich DSGVO: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 13. April 2026, 08:01 Uhr

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Geltungsbereich der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt, wann und wo sie anwendbar ist. Der Geltungsbereich ergibt sich vor allem aus Art. 2 DSGVO (sachlicher Geltungsbereich) und Art. 3 DSGVO (räumlicher Geltungsbereich).}

Sachlicher Geltungsbereich

Art. 2 DSGVO

Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Beispiele
  • Verarbeitung von Kundendaten in einer Datenbank
  • Speicherung von Mitarbeiterdaten in einer Personalsoftware
  • Strukturierte Papierakten mit personenbezogenen Daten
Ausnahmen

Die DSGVO gilt nicht für:

  • Tätigkeiten natürlicher Personen zur ausschließlich persönlichen oder familiären Ausübung
  • bestimmte Verarbeitungen im Bereich Strafverfolgung
  • Verarbeitungen im Bereich der nationalen Sicherheit

Räumlicher Geltungsbereich

Art. 3 DSGVO

Die DSGVO gilt nicht nur innerhalb der EU. Sie kann auch für Unternehmen oder Stellen außerhalb der EU gelten, wenn ein hinreichender Bezug zur Union besteht. Maßgeblich sind insbesondere Niederlassung, Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der EU oder Beobachtung des Verhaltens von Personen in der EU.

Fall 1: Niederlassung in der EU

Die DSGVO gilt, wenn die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der Union erfolgt – auch dann, wenn die eigentliche Datenverarbeitung außerhalb der EU stattfindet.

Fall 2: Angebot an Personen in der EU

Die DSGVO gilt auch für Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ohne Sitz in der EU, wenn sie betroffenen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten. Allein die Abrufbarkeit einer Website reicht dafür nicht automatisch aus; entscheidend ist die erkennbare Ausrichtung auf Personen in der EU.

Fall 3: Verhaltensbeobachtung

Die DSGVO gilt ebenfalls, wenn das Verhalten von Personen in der EU beobachtet wird, etwa durch Tracking, Profiling oder Auswertung des Nutzerverhaltens im Internet.

Merksatz

Merke

Die DSGVO gilt, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden und der Vorgang entweder unter Art. 2 DSGVO fällt oder ein EU-Bezug nach Art. 3 DSGVO besteht.

Kurzübersicht

Bereich Inhalt
Sachlicher Geltungsbereich Verarbeitung personenbezogener Daten automatisiert oder in Dateisystemen
Räumlicher Geltungsbereich Niederlassung in der EU, Angebot an Personen in der EU oder Verhaltensbeobachtung in der EU
Ausnahmen Persönlich/familiär, nationale Sicherheit, bestimmte Strafverfolgungskontexte
Hinweis

Für die Prüfung in Schule oder Umschulung reicht diese Darstellung meist aus. Juristisch vollständig wird die Einordnung erst mit dem genauen Sachverhalt und dem Wortlaut der Art. 2 und 3 DSGVO sowie der Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDPB).